Ratgeber · Diskretion

Ein Verkaufsgerücht kostet mehr als jede Preisverhandlung.

Sobald im Betrieb die Runde macht, dass verkauft wird, passieren zwei Dinge gleichzeitig: Die besten Mitarbeiter aktualisieren ihren Lebenslauf, und Auftraggeber warten mit Anschlussaufträgen. Beides schwächt genau die Kennzahlen, nach denen Ihr Betrieb kurz darauf bewertet wird.

Wer erfährt wann was

Die Reihenfolge, die funktioniert

  1. Während des Prozesses: der engste Kreis

    Sie, Ihr Treuhänder, Ihr Anwalt — und wenn nötig eine einzige Vertrauensperson im Betrieb, meist die kaufmännische Leitung, weil Unterlagen aufbereitet werden müssen. Jede weitere Person erhöht das Risiko exponentiell.

  2. Vor jeder Zahl: Geheimhaltungsvereinbarung

    Kein Interessent sieht Zahlen, bevor unterschrieben ist. Das ist kein Misstrauen, sondern Standard — ein seriöser Käufer erwartet es sogar.

  3. Nach der Unterschrift: zuerst das Team

    Am selben Tag, persönlich, vor allen anderen. Die Reihenfolge ist entscheidend: Wer von einem Kunden erfährt, dass sein Arbeitgeber verkauft wurde, verzeiht das selten. Sagen Sie, was bleibt — Standort, Anstellung, Aufgaben — bevor Sie sagen, was sich ändert.

  4. Danach: die wichtigsten Auftraggeber

    Persönlich, nicht per Rundmail. Die zehn wichtigsten Kunden oder Eigentümergemeinschaften erfahren es von Ihnen, idealerweise gemeinsam mit dem Käufer. Für sie zählt eine einzige Frage: Bleibt meine Ansprechperson?

  5. Zuletzt: der Markt

    Wenn Team und Kunden informiert sind, ist eine öffentliche Kommunikation unproblematisch — und sie wirkt dann sogar als Stärkesignal statt als Abschiedsmeldung.

Die Grundlage

Was rechtlich für Ihre Mitarbeitenden gilt

Beim Share Deal ändert sich am Arbeitgeber nichts: Die Gesellschaft bleibt dieselbe, die Anstellungsverhältnisse laufen unverändert weiter. Es wechselt nur der Eigentümer der Anteile.

Wird dagegen der Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger übertragen, der klassische Asset Deal —, gehen die Arbeitsverhältnisse von Gesetzes wegen mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, sofern die Mitarbeitenden den Übergang nicht ablehnen (OR Art. 333). Dazu kommen Informations- und Konsultationspflichten gegenüber der Belegschaft beziehungsweise ihrer Vertretung.

Praktisch heisst das: Die Frage «bin ich meinen Job los?» hat eine beruhigende Antwort, und Sie sollten sie geben können, bevor sie gestellt wird. Die genaue Ausgestaltung im konkreten Fall gehört zu Ihrem Anwalt.

Schadensbegrenzung

Wenn das Gerücht schon läuft

Dementieren Sie nicht, wenn es stimmt. Ein Dementi, das sich später als falsch herausstellt, kostet Sie das Vertrauen der Leute, die Sie am dringendsten behalten müssen, und ausgerechnet die haben Alternativen am Arbeitsmarkt.

Die bessere Antwort ist die ehrliche Teilaussage: dass Sie sich mit der langfristigen Zukunft des Betriebs beschäftigen, dass nichts entschieden ist, und dass Sie informieren werden, sobald es etwas zu informieren gibt. Das ist wahr, es beruhigt, und es hält Ihnen die Handlungsfreiheit offen.

Und ziehen Sie den Kreis der Mitwissenden nicht nachträglich weiter — Gerüchte entstehen fast immer dort, wo jemand halb informiert wurde.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen

Muss ich meine Mitarbeitenden vor dem Verkauf informieren?

Beim Anteilsverkauf besteht keine allgemeine Vorabinformationspflicht gegenüber der Belegschaft. Bei einer Betriebsübertragung gelten dagegen Informations- und Konsultationspflichten gegenüber den Mitarbeitenden beziehungsweise ihrer Vertretung, und zwar rechtzeitig vor dem Vollzug. Wie das in Ihrem Fall konkret aussieht, klärt Ihr Anwalt.

Was, wenn ein Mitarbeiter den Übergang ablehnt?

Bei einer Betriebsübertragung endet das Arbeitsverhältnis in diesem Fall nach den gesetzlichen Fristen. Praktisch kommt das selten vor, wenn frühzeitig und persönlich kommuniziert wird — Ablehnung ist meist die Reaktion auf Überraschung, nicht auf den Käufer.

Wie verhindere ich, dass Wettbewerber davon erfahren?

Indem Ihr Betrieb gar nicht erst auf den Markt kommt. Vermittlungsprozesse zeigen Ihren Betrieb, auch anonymisiert, einer Interessentenliste; in einer überschaubaren Branche ist er dort in kurzer Zeit identifiziert. Ein Direktgespräch mit einem einzelnen Käufer hat dieses Problem nicht.

Soll ich meine Kunden vorher fragen, ob sie einverstanden sind?

Beim Share Deal ist es rechtlich nicht nötig, weil die Vertragspartei dieselbe bleibt. Beim Asset Deal brauchen Vertragsübertragungen die Zustimmung, dann ist ein persönliches Gespräch ohnehin unvermeidlich und sollte gut vorbereitet sein.

Wann sage ich es meiner Familie?

Früher als allen anderen. Wenn Angehörige im Betrieb mitarbeiten oder Erbansprüche im Raum stehen, gehört das Gespräch an den Anfang des Prozesses, nicht ans Ende, sonst verhandeln Sie am Schluss zwei Verträge gleichzeitig.

Nächster Schritt

Ein Gespräch, von dem niemand erfährt.

Kein Inserat, keine Plattform, keine Interessentenliste. Nur ein vertrauliches Gespräch zwischen Ihnen und einem Käufer.

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